Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Strombelieferung von Kunden der First Energy AG – Niederlassung Österreich, nachfolgend „First Energy NL AT“ mit Standardlastprofil und einem jährlichen Konsum von maximal 100.000 kWh.

„Haushaltskunden“ sind Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG.

„Kleinunternehmen“ sind Unternehmen im Sinne des § 7 Z 33 ElWOG 2010, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100.000 kWh/Jahr an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.

Alle in diesen AGB verwendeten, personenbezogenen Bezeichnungen wie z.B. „Kunde“ umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

1. Gültigkeitsbereich

Diese Allgemeinen Stromlieferbedingungen gelten für Verträge über die Stromlieferung an dem/den im Vertragsangebot angeführten Zählpunkt(en) in Österreich für den Eigenbedarf, welche die First Energy AG NL AT mit Kunden mit Standardlastprofil abschließt.

Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist nicht Vertragsgegenstand. Der Kunde ist für den Abschluss eines Netzzugangsvertrages mit dem zuständigen Netzbetreiber und die Einhaltung der Bedingungen selbst verantwortlich.

2. Vertragsabschluss, Bilanzgruppe, Sicherheitsleistung, Vorauszahlung

2.1. Der Stromlieferungsvertrag kommt in der Regel entweder telefonisch oder durch Übermittlung eines Auftrags durch den Kunden und dessen Annahme durch First Energy NL AT innerhalb einer Frist von drei Wochen oder auch dadurch zustande, dass der Kunde ein schriftliches Vertragsangebot der First Energy NL AT innerhalb der auf dem Angebot vermerkten Angebotsfrist annimmt. Kunden können ihren Willen zur Einleitung und Durchführung eines Wechsels auch formfrei auf der Internetseite des First Energy NL AT (www.erste-energie.at) erklären.

2.2. Die Belieferung der Verbrauchsstelle(n) des Kunden mit Strom wird von First Energy NL AT unter der Bedingung veranlasst, dass der Kunde über einen gültigen Netzzugang verfügt und zum Zeitpunkt des Beginns der vereinbarten Stromlieferung kein Stromlieferungsvertrag für die Verbrauchsstelle mit einem anderen Unternehmen vorliegt. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie durch First Energy NL AT nach Ablauf einer allfälligen Rücktrittsfrist des Kunden, nach Durchführung des Wechselprozesses und nach Maßgabe der Kündigungsbedingungen eines allenfalls bestehenden Vertrages schnellstmöglich. 

2.3. Durch Abschluss des Stromlieferungsvertrages wird der Kunde mittelbares Mitglied der Bilanzgruppe der First Energy NL AT.

2.4. First Energy NL AT ist zur Ablehnung des Vertragsangebots, auch ohne Angabe von Gründen, bis zur Aufnahme der Belieferung berechtigt bzw. kann den Vertragsabschluss und die Weiterbelieferung des Kunden von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung (zum Beispiel Bankgarantie oder Barkaution) oder Vorauszahlung abhängig machen. Letzteres ist nur dann möglich, wenn aufgrund der Vermögensverhältnisse des Kunden zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder Zahlungsverzug des Kunden vorliegt (z.B. laufendes oder eingeleitetes Mahnverfahren, Beantragung eines außergerichtlichen Ausgleichsversuchs oder Insolvenzverfahrens oder bei vorliegender
negativer Bonitätsinformation). Die Höhe der Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung beträgt drei monatliche Teilzahlungsbeträge, jedoch mindestens EUR 250,- bei den Kundengruppen Haushalt und mindestens EUR 400,- bei der Kundengruppe Kleinunternehmen. Der Kunde hat nach einem Jahr Vertragslaufzeit ab Erlegung der Sicherheitsleistung Anspruch auf Rückgabe, soweit in diesem Jahr kein Zahlungsverzug des Kunden eintritt. Bei Zahlungsverzug verlängert sich die Dauer der Sicherheitsleistung um ein weiteres Jahr. Die Sicherheitsleistung wird zinsbringend, zumindest mit dem üblichen Zinssatz für täglich fällige Einlagen, angelegt. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung von First Energy NL AT gefordert, hat der Kunde, unbeschadet der Grundversorgung gemäß Punkt 10., stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion. Die Installation eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion richtet sich nach den jeweiligen Allgemeinen Bedingungen des Netzbetreibers. First Energy NL AT wird die für die Einstellung des Prepaymentzählers notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. 

3. Erfüllung, Bilanzgruppe, Qualität

3.1. First Energy NL AT wird vertragsgemäß die Einspeisung von elektrischer Energie in das elektrische System veranlassen (Belieferung). Erfüllungsort ist der technisch geeignete Einspeisepunkt (Einspeisepunkte) in der Regelzone, in der die Kundenanlage(n) liegt/liegen. 

3.2. Mit Vertragsabschluss wird der vertragsgegenständliche Zählpunkt des Kunden jener Bilanzgruppe
zugeordnet, der auch First Energy NL AT angehört.

3.3. Die Qualität der vom Kunden aus dem Netz abgenommenen elektrischen Energie richtet sich nach der vom für den Zählpunkt des Kunden verantwortlichen örtlichen Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Qualität.

4. Laufzeit, Kündigung, Umzug

4.1. Unbeschadet abweichender Vereinbarungen im Einzelfall wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann vom Kunden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. First Energy NL AT kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen schriftlich oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit First Energy NL AT vorliegt – per E-Mail an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse kündigen.
Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung unter Beachtung der vereinbarten Kündigungsfristen zum Ende der vereinbarten Bindungsfrist, bei Haushaltskunden und Kleinunternehmen jedenfalls zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge jederzeit möglich. Die Kündigung muss schriftlich, per E-Mail oder formfrei über die Internetseite des First Energy NL AT erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist ausgeschlossen.

4.2. Kann der Kunde infolge eines Umzugs von der elektrischen Energie keinen Gebrauch mehr machen, kann er den Vertrag ungeachtet einer Bindungsfrist mit einer Frist von 2 Wochen kündigen. Zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund siehe Punkt 8.

5. Messung, Abrechnung

5.1. Die Messung der Energieentnahme des Kunden führt der örtliche Netzbetreiber mit dessen Messeinrichtungen nach den allgemeinen Verteilernetzbedingungen durch. Auf die Möglichkeit der Selbstablesung durch den Kunden wird hingewiesen.

5.2. Die Abrechnung erfolgt in der Regel einmal jährlich, wobei First Energy NL AT dem Kunden in regelmäßigen Abständen vorab angemessene Teilbeträge (Akonti) entsprechend dem wahrscheinlichen Verbrauch in Rechnung stellt. Der Kunde ist berechtigt, eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich zu verlangen. Die Teilbeträge werden sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauches berechnet und dabei die aktuellen Energiepreise zu  runde gelegt. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs, aufgrund der Schätzung des Verbrauchs ergleichbarer Kunden, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundeliegende Menge in kWh wird dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt.

Ergibt die Jahresabrechnung, dass zu hohe oder zu niedrige Teilzahlungsbeträge verrechnet wurden, so wird das daraus resultierende Guthaben bzw. der daraus resultierende Fehlbetrag bei der Jahresabrechnung gutgeschrieben bzw. eingefordert. Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung der für den folgenden Abrechnungszeitraum zu bezahlenden Teilbeträge. Bei Beendigung des Vertrags werden etwaige Guthaben bzw. Fehlbeträge entsprechend dem auf der Rechnung bekanntgegebenen Fälligkeitsdatum rückerstattet bzw. fällig.

5.3. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist First Energy NL AT unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen. First Energy NL AT kann außerdem den Ersatz anderer, vom Kunden verschuldeter und First

Energy NL AT erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungsoder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Allfällige Bankrücklaufspesen und dergleichen sind vom Kunden zu bezahlen. Fordert First Energy NL AT den Kunden erneut zur Zahlung auf, stellt First Energy NL AT die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem „Preisblatt für Nebenleistungen“ in Rechnung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts hat der Kunde die Kosten gemäß dem jeweils gültigen Rechtsanwaltstarifgesetz und im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros die Kosten nach Aufwand zu bezahlen, wobei diese nicht über den Höchstsätzen der jeweils geltenden Inkassogebührenverordnung liegen dürfen.

5.4. Wenn dies mit dem Kunden vertraglich vereinbart wurde (z.B. bei Bestellung eines entsprechenden Stromprodukts), werden die Stromlieferung und die damit verbundenen Netzdienstleistungen (Systemnutzung) gemeinsam verrechnet. Für diesen Fall bevollmächtigt der Kunde First Energy NL AT, die Netzrechnungen für Zwecke der gemeinsamen Abrechnung vom zuständigen Verteilernetzbetreiber zu erhalten und für ihn zu bezahlen (Vorleistungsmodell), wobei der Kunde weiterhin Schuldner des Netzbetreibers bleibt und von diesem unmittelbar zur Zahlung in Anspruch genommen werden kann. Der Kunde zahlt mit schuldbefreiender Wirkung die Netzentgelte an First Energy NL AT, Teilzahlungen des Kunden gelten anteilig den
Entgelten für Energielieferung und für das Netz gewidmet. Dadurch werden die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis des Kunden mit dem Netzbetreiber nicht berührt. Auf Rechnungen, welche die Systemnutzung beinhalten, werden – sofern der Netzbetreiber die Daten rechtzeitig bereitstellt – alle für den Kunden relevanten Informationen angegeben.

5.5. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise gemäß Punkt 6., so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch anteilig berechnet, sofern keine abgelesenen Zählerstände vorliegen. In diesem Fall ist First Energy NL AT berechtigt, die folgenden Teilbetragszahlungen im Ausmaß der Preisänderung anzupassen. Der Kunde wird darüber entsprechend informiert.

Die Rechnung ist binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung im Überweisungswege spesenfrei zu bezahlen. Dem Kunden stehen als Zahlungsmöglichkeiten die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats oder die Zahlung per Zahlungsanweisung, inklusive Telebanking/EBanking, zur Verfügung.

Wenn Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt werden, muss First Energy NL AT den zu viel bezahlten Betrag rückerstatten oder der Kunde den zu wenig berechneten Betrag nachzahlen. Ansprüche auf Richtigstellung sind längstens auf den Verbrauch des laufenden und der drei vorausgegangenen Kalenderjahre beschränkt, wobei bereicherungsrechtliche Ansprüche von Haushaltskunden davon unberührt bleiben.

6. Preise, Preisänderungen

6.1. Das Entgelt für die Lieferung von elektrischer Energie richtet sich nach den vereinbarten Preisen. Diese sind im Produktblatt des vom Kunden bestellten Produkts festgelegt. Der Energiepreis wird angegeben in Cent pro verbrauchte Kilowattstunde sowie einem etwaigen Grundpreis und einem etwaigen Preis pro beanspruchte oder vereinbarte Kilowatt elektrischer Leistung. Die angegebenen Preise sind reine Energiepreise und beinhalten die Kosten aus der verpflichtenden Zuweisung von Ökostrom an First Energy NL AT. Haushaltskunden wird der Energiepreis in Vertragsunterlagen auch als Bruttopreis inklusive Umsatzsteuer (derzeit 20 %, Stand 1.3.2020) ausgewiesen. Die Bruttopreise (Preise inklusive Umsatzsteuer) werden kaufmännisch gerundet auf Euro mit zwei Nachkommastellen. Nicht enthalten ist eine allfällige Gebrauchsabgabe, welche in manchen Gemeinden auf die Energielieferung anfällt (derzeit max. 6% der Energiekosten, Stand 1.3.2020). Zusätzlich wird vom Netzbetreiber die Elektrizitätsabgabe (derzeit 1,8 Cent/kWh brutto, Stand 1.3.2020) auf die Energielieferung gemäß Elektrizitätsabgabegesetz eingehoben. Durch Gesetz oder sonst hoheitlich bedingte Änderungen der Umsatzsteuer, der Elektrizitätsabgabe oder der Gebrauchsabgabe berechtigten und verpflichten First Energy NL AT zu einer entsprechenden Anpassung des vereinbarten Energiereises. Dies gilt auch für die Neueinführung von Steuern, Abgaben, Zuschlägen und Förderverpflichtungen, welche die Lieferung von elektrischer Energie betreffen. Änderungen von Entgelten aufgrund von Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Entscheidungen, welche die Belieferung mit elektrischer Energie betreffen, werden ab dem Tag und in dem Ausmaß wirksam, die vom Gesetzgeber oder von der Behörde festgesetzt sind. Diese Änderungen werden dem Kunden durch ein an ihn adressiertes Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt.

Nicht im Energiepreis enthalten sind die an den örtlichen Netzbetreiber zu zahlenden Systemnutzungstarife (vor allem Netznutzungsentgelt, Netzverlustentgelt, Messentgelt) samt Steuern, Gebühren und Abgaben und Förderbeiträgen wie KWK-Pauschale, Ökostrompauschale und  kostromförderbeitrag. Der Kunde bleibt hinsichtlich dieser Entgelte Schuldner des Netzbetreibers. Diese zusätzlichen Bestandteile der Energiekosten
des Kunden sind daher – unabhängig von deren Bestand/Höhe bei Vertragsabschluss – zusätzlich vom Kunden zu tragen.

Informationen über die jeweils gültigen Preise samt Steuern, Gebühren und Abgaben sind auf der Website von First Energy NL AT (www.erste-energie.at) abrufbar und können jederzeit unentgeltlich angefordert werden.

6.2. First Energy NL AT ist gegenüber Unternehmern iSd § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG unter Einhaltung des Verfahrens gemäß Punkt 6.4. berechtigt, bei einer Erhöhung ihrer Kosten für die Beschaffung und den Vertrieb, welche die Lieferung von elektrischer Energie betreffen (z.B. aufgrund einer Erhöhung der Einstandspreise von elektrischer Energie), eine Änderung der vereinbarten Preise (Grundpreis, Arbeitspreis) nach billigem Ermessen vorzunehmen.

6.3. Gegenüber Haushaltskunden ist First Energy NL AT unter Einhaltung des Verfahrens gemäß Punkt 6.4. berechtigt, frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Vertragsabschluss unter folgenden Voraussetzungen eine Preisänderung vornehmen:

a) Eine Änderung des vereinbarten Grundpreises für die Lieferung von elektrischer Energie ist zulässig, wenn die Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) oder eines an seine Stelle tretenden Index höher ist als die Indexzahl des Ausgangswertes. Ausgangswert für die Berechnung der Preiserhöhung ist jeweils die im Zeitpunkt der Auflage des vom Kunden abgeschlossenen Tarifs oder sofern bereits eine Preisänderung nach dieser Bestimmung stattgefunden hat – die im Monat nach dem Wirksamwerden der letzten Preisänderung verlautbarte Indexzahl, wobei dem Kunden das Datum der Auflage des Tarifs vor Vertragsabschluss bekannt gegeben wird und auch jederzeit auf der Website von First Energy NL AT unter www.erste-energie.at abrufbar ist bzw. jederzeit kostenlos bei First Energy NL AT angefordert werden kann.

b) Eine Änderung des vereinbarten Arbeitspreises für die Lieferung von elektrischer Energie ist ferner zulässig, wenn die Indexzahl des von der Österreichischen Energieagentur auf der Website www.energyagency. at veröffentlichten Strompreisindex (ÖSPI) höher ist als die Indexzahl des Ausgangswertes. Der ÖSPI wird nach einer standardisierten Methode und auf Basis der für den österreichischen Strommarkt relevanten Notierung
an der Handelsplattform der European Energy Exchange (EEX) berechnet. Die Grundlage für den ÖSPI sind die Settlementpreise für die nächsten vier Quartale, die in den vergangen neun Monaten veröffentlicht wurden. Sollte dieser Strompreisindex zukünftig nicht mehr verlautbart werden und auch kein anderer Index an seine Stelle treten, so wird eine diesem entsprechende Berechnungsmethode für die Berechnung der Preiserhöhung herangezogen. Ausgangswert für die Berechnung der Preiserhöhung ist jeweils die im Zeitpunkt der Auflage des vom Kunden abgeschlossenen Tarifs oder – sofern bereits eine Preisänderung nach dieser Bestimmung stattgefunden hat – die im Monat nach dem Wirksamwerden der letzten Preisänderung verlautbarte Indexzahl, wobei dem Kunden das Datum der Auflage des Tarifs vor Vertragsabschluss bekannt gegeben wird und auch jederzeit auf der Website von First Energy NL AT unter www.erste-energie.at abrufbar ist bzw. jederzeit kostenlos bei First Energy NL AT angefordert werden kann.

Preisänderungen aufgrund von Änderungen der oben genannten Indizes (VPI 2015 und ÖSPI) dürfen maximal im Ausmaß der jeweiligen Index-Steigerung erfolgen. Preisänderungen, die dem Kunden nicht oder nicht im vollen Ausmaß der jeweiligen Index-Steigerung mitgeteilt wurden, können dem Kunden auch noch zu einem späteren Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft mitgeteilt werden. Eine Preisänderung aufgrund von Änderungen der oben genannten Indizes (VPI 2015 und ÖSPI) kommt jedoch erst nach Ablauf einer allfällig vereinbarten Preisgarantie in Betracht. Preisänderungen nach den vorgenannten Bestimmungen erfolgen höchstens zweimal pro Kalenderjahr.

c) Eine Änderung der vereinbarten Preise (Grundpreis, Arbeitspreis) ist ferner zulässig, wenn sich herausstellt, dass die vom Kunden im Rahmen des Vertragsabschlusses bekannt gegebenen Umstände (zB Letztjahresverbrauch) unrichtig waren oder sich diese Umstände derart ändern, dass der abgeschlossene Tarif nach seinen Tarifbedingungen auf den Kunden nicht (mehr) anwendbar ist. In diesem Fall ist First Energy NL AT berechtigt, die Preise an einen für den Kunden geeigneten Tarif, welcher dem vom Kunden gewählten Tarif bestmöglich entspricht, anzupassen.

6.4. Über Änderungen des Strompreises, die nicht aufgrund der Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Zuschlägen oder Förderverpflichtungen gemäß Punkt 6.1. vorgenommen werden, wird der Kunde schriftlich in einem an ihn persönlich gerichteten Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch verständigt. Sollte der Kunde innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderungserklärung beim Kunden First Energy NL AT mitteilen, dass er die Änderung nicht akzeptiert, endet der Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten gerechnet ab Zugang der Änderungserklärung beim Kunden, zum folgenden Monatsletzten, wobei bis zur Beendigung des Vertrages die bisher vereinbarten Bedingungen bzw. der vereinbarte Preis gelten. Widerspricht der Kunde innerhalb der Frist von einem Monat nicht, so erlangen die geänderten Preise ab dem in der Änderungserklärung bekannt gegebenen Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Änderungserklärung liegen darf, Wirksamkeit und der Vertrag wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt.

6.5. First Energy NL AT stellt dem Kunden die Kosten für Rechnungsduplikate, Kontoauszüge und auf Kundenwunsch erstellte Zwischenabrechnungen gemäß dem „Preisblatt für Nebenleistungen“ in Rechnung.

7. Haftung

7.1. Die Haftung jeder Partei für das eigene Verschulden oder jenes ihrer Erfüllungsgehilfen gegenüber der anderen Partei ist mit folgenden Einschränkungen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Gegenüber Haushaltskunden haftet First Energy NL AT auch bei leichter Fahrlässigkeit bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.500,-pro Schadensfall, bei Personenschäden unbeschränkt. Soweit gesetzlich zulässig wird die Haftung gegenüber Unternehmern für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfällen, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Netzbetreiber sind weder Erfüllungs- noch Besorgungsgehilfen der Parteien. Schadenersatzansprüche von Unternehmern verjähren binnen einem Jahr ab Kenntnis.

7.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber nach den jeweils geltenden Regelungen geltend zu machen.

8. Vorzeitige Vertragsauflösung

8.1. Die Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zu elektronischen Kommunikation vorliegt – per E-Mail oder formfrei über die Internetseite von First Energy NL AT mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse/Vermögens verweigert wird, bei Nichtzahlung von fälligen Rechnungsbeträgen trotz erfolgtem qualifizierten Mahnprozess gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 (Mahnung mit Frist von 2 Wochen, eine weitere mit eingeschriebenem Brief erfolgte Mahnung mit Frist von 2 Wochen inklusive der Androhung der Vertragsbeendigung und des Hinweises auf die mit einer Abschaltung des Netzzuganges einhergehenden Kosten), sowie bei Kunden, die Unternehmer sind, bei Vorliegen sonstiger Umstände, die zu erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit berechtigen, sofern ein Insolvenzverfahren noch nicht eingeleitet wurde. First Energy NL AT informiert den jeweiligen Netzbetreiber von der Einstellung der Energielieferung, welcher dann eine allfällige Trennung der Netzverbindung (Abschaltung) zu vollziehen hat. Bei vorzeitiger, nicht von First Energy NL AT zu vertretender Auflösung des Vertrags werden allenfalls gewährte Boni, Gutscheine oder Rabatte gegenverrechnet. Wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist First Energy NL AT berechtigt, die Weiterbelieferung von der Erlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallenden Entgelte abhängig zu machen. Die Höhe der Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung ermittelt sich analog der Regelung in Punkt 2. Der Kunde hat nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens Anspruch auf Rückgabe einer geleisteten Sicherheitsleistung, soweit kein Zahlungsverzug des Kunden eintritt. Die Sicherheitsleistung wird zinsbringend, zumindest mit dem üblichen Zinssatz für täglich fällige Einlagen angelegt.

9. Kundendaten, Datenmanagement, Datenschutz, Verwendung von Viertelstundenwerten

9.1. Der Kunde ist verpflichtet, First Energy NL AT über Änderungen seiner Rechnungsanschrift, Bankverbindung oder andere für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten per Brief oder per E-Mail ohne Verzögerung zu informieren. Schriftstücke gelten als dem Kunden zugegangen, wenn sie an seine der First Energy NL AT zuletzt bekannt gegebene Postadresse gesandt wurden.

9.2. Die Übermittlung rechtsgeschäftlicher Erklärungen per E-Mail ist bei erteilter Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit First Energy NL AT zulässig. Sofern der Kunde einer elektronischen Kommunikation zugestimmt hat, erfolgt mit Ausnahme der zweiten Mahnung gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 die gesamte vertragliche Kommunikation zwischen der First Energy NL AT und dem Kunden ausschließlich elektronisch. In diesem Fall können insbesondere auch Mitteilungen betreffend Änderungen des Entgeltes oder dieser Allgemeinen Bedingungen, die Übermittlung von Teilbetragsvorschreibungen und Rechnungen, Zahlungserinnerungen, Kontoinformationen, etc. auf elektronischem Wege an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse rechtswirksam erfolgen. Bei aufrechter Zustimmung hat der Kunde First Energy NL AT die Änderung seiner E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gesendet wurden und unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden können. Die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation kann vom Kunden jederzeit durch einseitige schriftliche Erklärung per Brief oder E-Mail widerrufen werden.

9.3. Die persönlichen Daten des Kunden unterliegen dem Datenschutz und werden von First Energy NL AT entsprechend ihrer Datenschutzerklärung, welche auf der Webseite von First Energy NL AT unter www.ersteenergie.at abrufbar ist bzw. jederzeit unentgeltlich angefordert werden kann, verarbeitet.

9.4. Für den Fall, dass bei Einbau eines intelligenten Messgerätes (Smart Meter) ein Vertrag die Auslesung samt Verwendung von Viertelstundenwerten erfordert oder der Kunde seine Zustimmung zur Auslesung samt Verwendung von Viertelstundenwerten unter Angabe deren Zwecks erteilt, wird der Kunde gemäß § 84a Abs. 3 ElWOG 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Vertragsabschluss bzw. mit Erteilung der Zustimmung die Datenverwendung zulässig ist. In diesem Fall werden vom zuständigen Netzbetreiber Verbrauchswerte in einem Intervall von einer Viertelstunde erhoben, an First Energy NL AT weitergegeben und von dieser für die Zwecke der Verrechnung und/oder der Verbrauchs- und Stromkosteninformation verwendet. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine Zustimmung zur Übermittlung der Viertelstundenwerte zu widerrufen. In diesem Fall ist auf eine Verrechnung, die nur die Auslesung von täglichen Verbrauchswerten erfordert, umzustellen.

10. Grundversorgung

Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die sich gegenüber der First Energy NL AT schriftlich, per E-Mail oder formfrei über die Internetseite der First Energy NL AT auf die Grundversorgung berufen, werden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Grundversorgungstarif beliefert. Der Grundversorgungstarif für Haushaltskunden darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl dieser Kunden von First Energy NL AT im jeweiligen Landesgebiet beliefert werden. Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im jeweiligen Landesgebiet Anwendung findet. Die jeweiligen Tarife für Haushaltskunden oder Kleinunternehmen sind unter www.first-energy.at abrufbar oder können bei First Energy NL AT telefonisch oder schriftlich angefordert werden. First Energy NL AT ist  erechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Diese darf bei Haushaltskunden die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen. Gerät der Verbraucher während 6 Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Im Übrigen gelten für die Grundversorgung die jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen. Bei Berufung von Haushaltskunden und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung zu einer Vorauszahlung mit Prepayment-Zahlung für künftige Netznutzung und Energielieferung, um einer Netzabschaltung zu entgehen, wird First Energy NL AT die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermitteln. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepayment-Funktion ist auf Kundenwunsch durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände bei First Energy NL AT und beim Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

11. Beschwerdemöglichkeit

11.1. Bei Beschwerden steht dem Kunden die Serviceline unter Tel. 0800 998 888 zur Verfügung. Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder der ordentlichen Gerichte ist der Kunde berechtigt, bei Streitoder Beschwerdefällen die Energie-Control Austria anzurufen. Nähere Informationen darüber finden sich unter www.e-control.at.

11.2. Haushaltskunden haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr

12. Änderungen der AGB

First Energy NL AT ist berechtigt, diese AGB nach Maßgabe dieser Bestimmung anzupassen oder zu ergänzen, sofern dies aufgrund von Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. ElWOG 2010, Marktregeln, höchstgerichtliche Judikatur und Spruchpraxis) notwendig wird, um allenfalls entstandene oder aufgedeckte Lücken zu schließen, Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages zu beseitigen oder das ursprüngliche Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Durch diese Änderung darf die Hauptleistungspflicht von First Energy NL AT nicht geändert werden. Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit First Energy NL AT vorliegt – per E-Mail an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse unter gleichzeitiger Vornahme einer Änderungskündigung durch First Energy NL AT mitgeteilt. Sollte der Kunde innerhalb von einem Monat ab Verständigung des Kunden First Energy NL AT per Brief oder per E-Mail mitteilen, dass er die Änderung nicht akzeptiert, so endet der Vertrag an dem einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchs folgenden Monatsletzten. Widerspricht der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, so erlangen die neuen AGB zu dem in der Mitteilung bekannt gegebenen Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung liegen darf, Wirksamkeit. Der Kunde wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Für den Fall des Widerspruchs ist der Kunde jedoch weiterhin verpflichtet, sämtliche bis zur Beendigung des Vertrags entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen.

13. Übertragung des Vertrages an Dritte, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schlussbestimmungen

13.1. Beabsichtigt die First Energy NL AT, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen, wird sie dies dem Kunden schriftlich an die zuletzt bekannt gegebene Adresse zur Kenntnis bringen. Sofern der Kunde der Übertragung der Rechte und Pflichten nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Information schriftlich widerspricht, wird nach Ablauf dieser Frist die Übertragung wirksam. Widerspricht der Kunde der Übertragung der Rechte und Pflichten binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung der First Energy NL AT, gilt der Stromlieferungsvertrag zu dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten als gekündigt, wobei die Frist ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Widerspruchserklärung gerechnet wird. First Energy NL AT wird den Kunden in der schriftlichen Mitteilung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

13.2. Ein Wechsel in der Person des Kunden ist der First Energy NL AT unverzüglich mitzuteilen. Tritt ein Dritter in die Rechte und Pflichten des Kunden ein, ist die Zustimmung der First Energy NL AT erforderlich, die sie jedoch nur aus wichtigem Grund verweigern darf. Erfolgt der Vertragseintritt während eines Abrechnungszeitraumes ohne Verständigung der First Energy NL AT, so haften der bisherige Kunde und der neue Kunde zur ungeteilten Hand für die Verbindlichkeiten aus diesem Abrechnungszeitraum.

13.3. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für Wien Innere Stadt sachlich zuständige Gericht; für Klagen gegen Haushaltskundengilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Ortes der Beschäftigung gemäß § 14 KSchG.

13.4. Auf diese AGB und den Vertrag ist ausschließlich materielles österreichisches Recht anzuwenden, nicht jedoch die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und der nicht zwingenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts; Weiterbzw. Rückverweisungen sind ausgeschlossen.

13.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB/Vertrags den geltenden Marktregeln der Energie-Control  Austria widersprechen oder die AGB/Vertrag keine entsprechenden Regelungen enthalten, gilt – außer gegenüber Haushaltskunden – jene Regelung als vereinbart, die den gültigen Marktregeln am besten entspricht. Sollte eine Bestimmung dieser AGB/Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein/werden, so wird der übrige Teil dieser AGB/Vertrags davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt – außer bei Haushaltskunden – eine wirksame oder durchführbare Bestimmung, die der unwirksamen oder undurchführbaren in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.

AGB, gültig ab 1. März 2020 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Erdgasbelieferung von Kunden der First Energy AG – Niederlassung Österreich, nachfolgend „First Energy NL AT“ mit Standardlastprofil und einem jährlichen Konsum von maximal 400.000 kWh im Marktgebiet Ost.

Gültig ab 01.03.2020


„Haushaltskunden“ sind Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG.

„Kleinunternehmen“ sind Unternehmen im Sinne des § 7 Z 28 GWG 2011, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100.000 kWh/Jahr an Erdgas verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.

Alle in diesen AGB verwendeten, personenbezogenen Bezeichnungen wie z.B. „Kunde“ umfassen Frauen und
Männer gleichermaßen.

1. Gültigkeitsbereich

Diese Allgemeinen Erdgaslieferbedingungen gelten für Verträge über die Erdgaslieferung an dem/den im Vertragsangebot angeführten Zählpunkt(en) in Österreich für den Eigenbedarf, welche die First Energy AG NL AT mit Kunden mit Standardlastprofil abschließt. Ausgenommen vom Liefergebiet sind die Bundesländer Tirol und Vorarlberg.

Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist nicht Vertragsgegenstand. Der Kunde ist für den Abschluss eines Netzzugangsvertrages mit dem zuständigen Netzbetreiber und die Einhaltung der Bedingungen selbst verantwortlich.

2. Vertragsabschluss, Bilanzgruppe, Sicherheitsleistung, Vorauszahlung

2.1. Der Erdgaslieferungsvertrag kommt in der Regel entweder telefonisch oder durch Übermittlung eines Auftrags durch den Kunden und dessen Annahme durch First Energy NL AT innerhalb einer Frist von drei Wochen oder auch dadurch zustande, dass der Kunde ein schriftliches Vertragsangebot der First Energy NL AT innerhalb der auf dem Angebot vermerkten Angebotsfrist annimmt. Kunden können ihren Willen zur Einleitung und Durchführung eines Wechsels auch formfrei auf der Internetseite des First Energy NL AT (www.erste-energie.at) erklären.

2.2. Die Belieferung der Verbrauchsstelle(n) des Kunden mit Erdgas wird von First Energy NL AT unter der Bedingung veranlasst, dass der Kunde über einen gültigen Netzzugang verfügt und zum Zeitpunkt des Beginns der vereinbarten Erdgaslieferung kein Erdgaslieferungsvertrag für die Verbrauchsstelle mit einem anderen Unternehmen vorliegt. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Belieferung des Kunden mit Erdgas durch First Energy NL AT nach Ablauf einer allfälligen Rücktrittsfrist des Kunden, nach Durchführung des Wechselprozesses und nach Maßgabe der Kündigungsbedingungen eines allenfalls bestehenden Vertrages schnellstmöglich.

2.3. Durch Abschluss des Erdgaslieferungsvertrages wird der Kunde mittelbares Mitglied der Bilanzgruppe der First Energy NL AT.

2.4. First Energy NL AT ist zur Ablehnung des Vertragsangebots, auch ohne Angabe von Gründen, bis zur Aufnahme der Belieferung berechtigt bzw. kann den Vertragsabschluss und die Weiterbelieferung des Kunden von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung (zum Beispiel Bankgarantie oder Barkaution) oder Vorauszahlung abhängig machen. Letzteres ist nur dann möglich, wenn aufgrund der Vermögensverhältnisse des Kunden zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder Zahlungsverzug des Kunden vorliegt (z.B. laufendes oder eingeleitetes Mahnverfahren, Beantragung eines außergerichtlichen Ausgleichsversuchs oder Insolvenzverfahrens oder bei vorliegender negativer Bonitätsinformation). Die Höhe der Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung beträgt drei monatliche Teilzahlungsbeträge, jedoch mindestens EUR 250,- bei den Kundengruppen Haushalt und mindestens EUR 400,- bei der Kundengruppe Kleinunternehmen. Der Kunde hat nach einem Jahr Vertragslaufzeit ab Erlegung der Sicherheitsleistung Anspruch auf Rückgabe, soweit in diesem Jahr kein Zahlungsverzug des Kunden eintritt. Bei Zahlungsverzug verlängert sich die Dauer der Sicherheitsleistung um ein weiteres Jahr. Die Sicherheitsleistung wird zinsbringend, zumindest mit dem üblichen

Zinssatz für täglich fällige Einlagen, angelegt. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung von First Energy NL AT gefordert, hat der Kunde, unbeschadet der Grundversorgung gemäß Punkt 10., stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion. Die Installation eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion richtet sich nach den jeweiligen Allgemeinen Bedingungen des Netzbetreibers. First Energy NL AT wird die für die Einstellung des Prepaymentzählers notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. 3. Erfüllung, Bilanzgruppe, Qualität

3.1. First Energy NL AT wird vertragsgemäß die Einspeisung von Erdgas in das Erdgassystem veranlassen (Belieferung). Erfüllungsort ist der virtuelle Handelspunkt (VHP) des Marktgebietes, in dem die Kundenanlage(n) liegt/liegen.

3.2. Mit Vertragsabschluss wird der vertragsgegenständliche Zählpunkt des Kunden jener Bilanzgruppe zugeordnet, der auch First Energy NL AT angehört.

3.3. Die Qualität des vom Kunden aus dem Netz abgenommenen Erdgas richtet sich nach der vom für den Zählpunkt des Kunden verantwortlichen örtlichen Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Qualität.

4. Laufzeit, Kündigung, Umzug

4.1. Unbeschadet abweichender Vereinbarungen im Einzelfall wird der Vertrag auf unbe-stimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann vom Kunden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. First Energy NL AT kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen schriftlich oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit First Energy NL AT vorliegt – per E-Mail an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse kündigen.

Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung unter Beachtung der vereinbarten Kündigungsfristen zum Ende der vereinbarten Bindungsfrist, bei Haushaltskunden und Kleinunternehmen jedenfalls zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge jederzeit möglich. Die Kündigung muss schriftlich, per E-Mail oder formfrei über die Internetseite des First Energy NL AT erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist ausgeschlossen.

4.2. Kann der Kunde infolge eines Umzugs von dem Erdgas keinen Gebrauch mehr machen, kann er den Vertrag ungeachtet einer Bindungsfrist mit einer Frist von 2 Wochen kündigen. Zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund siehe Punkt 8.

5. Messung, Abrechnung

5.1. Die Messung der Energieentnahme des Kunden führt der örtliche Netzbetreiber mit dessen Messeinrichtungen nach den allgemeinen Verteilernetzbedingungen durch. Auf die Möglichkeit der Selbstablesung durch den Kunden wird hingewiesen.

5.2. Die Abrechnung erfolgt in der Regel einmal jährlich, wobei First Energy NL AT dem Kunden in regelmäßigen Abständen vorab angemessene Teilbeträge (Akonti) entsprechend dem wahrscheinlichen Verbrauch in Rechnung stellt. Der Kunde ist berechtigt, eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich zu verlangen. Die Teilbeträge werden sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauches berechnet und dabei die aktuellen Energiepreise zu Grunde gelegt. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des zu erwartenden Gasverbrauchs, aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundeliegende Menge in kWh wird dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt.

Ergibt die Jahresabrechnung, dass zu hohe oder zu niedrige Teilzahlungsbeträge verrechnet wurden, so wird das daraus resultierende Guthaben bzw. der daraus resultierende Fehlbetrag bei der Jahresabrechnung gutgeschrieben bzw. eingefordert. Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung der für den folgenden Abrechnungszeitraum zu bezahlenden Teilbeträge. Bei Beendigung des Vertrags werden etwaige Guthaben bzw. Fehlbeträge entsprechend dem auf der Rechnung bekanntgegebenen Fälligkeitsdatum rückerstattet bzw. fällig.

5.3. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist First Energy NL AT unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen. First Energy NL AT kann außerdem den Ersatz anderer, vom Kunden verschuldeter und First Energy NL AT erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Allfällige Bankrücklaufspesen und dergleichen sind vom Kunden zu bezahlen. Fordert First Energy NL AT den Kunden erneut zur Zahlung auf, stellt First Energy NL AT die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem „Preisblatt für Nebenleistungen“ in Rechnung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts hat der Kunde die Kosten gemäß dem jeweils gültigen Rechtsanwaltstarifgesetz und im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros die Kosten
nach Aufwand zu bezahlen, wobei diese nicht über den Höchstsätzen der jeweils geltenden Inkassogebührenverordnung liegen dürfen.

5.4. Wenn dies mit dem Kunden vertraglich vereinbart wurde (z.B. bei Bestellung eines entsprechenden Erdgasprodukts), werden die Erdgaslieferung und die damit verbundenen Netzdienstleistungen (Systemnutzung) gemeinsam verrechnet. Für diesen Fall bevollmächtigt der Kunde First Energy NL AT, die Netzrechnungen für Zwecke der gemeinsamen Abrechnung vom zuständigen Verteilernetzbetreiber zu erhalten und für ihn zu bezahlen (Vorleistungsmodell), wobei der Kunde weiterhin Schuldner des Netzbetreibers bleibt und von diesem unmittelbar zur Zahlung in Anspruch genommen werden kann. Der Kunde zahlt mit schuldbefreiender Wirkung die Netzentgelte an First Energy NL AT, Teilzahlungen des Kunden gelten anteilig den Entgelten für Erdgaslieferung und für das Netz gewidmet. Dadurch werden die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis des Kunden mit dem Netzbetreiber nicht berührt. Auf Rechnungen, welche die Systemnutzung beinhalten, werden – sofern der Netzbetreiber die Daten rechtzeitig bereitstellt – alle für den Kunden relevanten Informationen angegeben.

5.5. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise gemäß Punkt 6., so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch anteilig berechnet, sofern keine abgelesenen Zählerstände vorliegen. In diesem Fall ist First Energy NL AT berechtigt, die folgenden Teilbetragszahlungen im Ausmaß der Preisänderung anzupassen. Der Kunde wird darüber entsprechend informiert.

Die Rechnung ist binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung im Überweisungswege spesenfrei zu bezahlen. Dem Kunden stehen als Zahlungsmöglichkeiten die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats oder die Zahlung per Zahlungsanweisung, inklusive Telebanking/E- Banking, zur Verfügung.

Wenn Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt werden, muss First Energy NL AT den zu viel bezahlten Betrag rückerstatten oder der Kunde den zu wenig berechneten Betrag nachzahlen. Ansprüche auf Richtigstellung sind längstens auf den Verbrauch des laufenden und der drei vorausgegangenen Kalenderjahre beschränkt, wobei bereicherungsrechtliche Ansprüche von Haushaltskunden davon unberührt bleiben.

6. Preise, Preisänderungen

6.1. Das Entgelt für die Lieferung von Erdgas richtet sich nach den vereinbarten Preisen. Diese sind im Produktblatt des vom Kunden bestellten Produkts festgelegt. Der Energiepreis wird angegeben in Cent pro verbrauchte Kilowattstunde sowie einem etwaigen Grundpreis und einem etwaigen Preis pro beanspruchte oder vereinbarte Kilowatt Erdgas. Die angegebenen Preise sind reine Energiepreise. Haushaltskunden wird der Energiepreis in  Vertragsunterlagen auch als Bruttopreis inklusive Umsatzsteuer (derzeit 20 %, Stand 1.3.2020) ausgewiesen. Die Bruttopreise (Preise inklusive Umsatzsteuer) werden kaufmännisch gerundet auf Euro mit zwei Nachkommastellen. Nicht enthalten ist eine allfällige Gebrauchsabgabe, welche in manchen Gemeinden auf die Erdgaslieferung anfällt (derzeit max. 6% der Energiekosten, Stand 1.3.2020). Zusätzlich wird vom Netzbetreiber die Erdgasabgabe (derzeit 7,92 Cent/Nm3 brutto, Stand 1.3.2020) auf die Erdgaslieferung gemäß Erdgasabgabegesetz eingehoben. Durch Gesetz oder sonst hoheitlich bedingte Änderungen der Umsatzsteuer, der Erdgasabgabe oder der Gebrauchsabgabe berechtigten und verpflichten First Energy NL AT zu einer entsprechenden Anpassung des vereinbarten Erdgaspreises. Dies gilt auch für die Neueinführung von Steuern, Abgaben, Zuschlägen und Förderverpflichtungen, welche die Lieferung von Erdgas betreffen. Änderungen von Entgelten aufgrund von Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Entscheidungen, welche die Belieferung mit Erdgas betreffen, werden ab dem Tag und in dem Ausmaß wirksam, die vom Gesetzgeber oder von der Behörde festgesetzt sind. Diese Änderungen werden dem Kunden durch ein an ihn adressiertes Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt.

Nicht im Erdgaspreis enthalten sind die an den örtlichen Netzbetreiber zu zahlenden Systemnutzungstarife (vor allem Netznutzungsentgelt, Messentgelt) samt Steuern, Gebühren und Abgaben. Der Kunde bleibt hinsichtlich dieser Entgelte Schuldner des Netzbetreibers. Diese zusätzlichen Bestandteile der Erdgaskosten des Kunden sind daher – unabhängig von deren Bestand/Höhe bei Vertragsabschluss – zusätzlich vom Kunden zu tragen.

Informationen über die jeweils gültigen Preise samt Steuern, Gebühren und Abgaben sind auf der Website von First Energy NL AT (www.erste-energie.at) abrufbar und können jederzeit unentgeltlich angefordert werden.

6.2. First Energy NL AT ist gegenüber Unternehmern iSd § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG unter Einhaltung des Verfahrens gemäß Punkt 6.4. berechtigt, bei einer Erhöhung ihrer Kosten für die Beschaffung und den Vertrieb, welche die Lieferung von Erdgas betreffen (z.B. aufgrund einer Erhöhung der Einstandspreise von Erdgas), eine Änderung der vereinbarten Preise (Grundpreis, Arbeitspreis) nach billigem Ermessen vorzunehmen.

6.3. Gegenüber Haushaltskunden ist First Energy NL AT unter Einhaltung des Verfahrens gemäß Punkt 6.4. berechtigt, frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Vertragsabschluss unter folgenden Voraussetzungen eine Preisänderung vornehmen:
a) Eine Änderung des vereinbarten Grundpreises für die Lieferung von Erdgas ist zulässig, wenn die Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) oder eines an seine Stelle tretenden Index höher ist als die Indexzahl des Ausgangswertes. Ausgangswert für die Berechnung der Preiserhöhung ist jeweils die im Zeitpunkt der Auflage des vom Kunden abgeschlossenen Tarifs oder - sofern bereits eine Preisänderung nach dieser Bestimmung stattgefunden hat – die im Monat nach dem Wirksamwerden der letzten Preisänderung verlautbarte Indexzahl, wobei dem Kunden das Datum der Auflage des Tarifs vor Vertragsabschluss bekannt gegeben wird und auch jederzeit auf der Website von First Energy NL AT unter www.erste-energie.at abrufbar ist bzw. jederzeit kostenlos bei First Energy NL AT angefordert werden kann.
b) Eine Änderung des vereinbarten Arbeitspreises für die Lieferung von Erdgas ist ferner zulässig, wenn der Durchschnitt der in den letzten 12 Monaten vor der Übermittlung des Änderungsschreibens veröffentlichten Werte des von der Österreichischen Energieagentur auf der Website w ww.energyagency.at veröffentlichten Gaspreisindex (ÖGPI) höher ist als die Indexzahl des Ausgangswertes. Der ÖGPI wird nach einer standardisierten Methode und auf Basis der Notierungen an der Handelsplattform PEGAS CEGH Gas Exchange berechnet. Die Grundlage für den ÖGPI sind die Marktpreise für Month Ahead Future für den Markt „CEGH VTP“ der vergangenen drei Handelsmonate. Sollte dieser Gaspreisindex zukünftig nicht mehr verlautbart werden und auch kein anderer Index an seine Stelle treten, so wird eine diesem entsprechende Berechnungsmethode für die Berechnung der Preiserhöhung herangezogen. Ausgangswert für die Berechnung der Preiserhöhung  ist jeweils die im Zeitpunkt der Auflage des vom Kunden abgeschlossenen Tarifs oder – sofern bereits eine Preisänderung nach dieser Bestimmung stattgefunden hat – die im Monat nach dem Wirksam – werden der letzten Preisänderung verlautbarte Indexzahl, wobei dem Kunden das Datum der Auflage des Tarifs vor Vertragsabschluss bekannt gegeben wird und auch jederzeit auf der Website von First Energy NL AT unter www.erste-energie.at abrufbar ist bzw. jederzeit kostenlos bei First Energy NL AT angefordert werden kann. Preisänderungen aufgrund von Änderungen der oben genannten Indizes (VPI 2015 und ÖGPI) dürfen maximal im Ausmaß der jeweiligen Index-Steigerung erfolgen. Preisänderungen, die dem Kunden nicht oder nicht im vollen Ausmaß der jeweiligen Index-Steigerung mitgeteilt wurden, können dem Kunden auch noch zu einem späteren Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft mitgeteilt werden. Eine Preisänderung aufgrund von Änderungen der oben genannten Indizes (VPI 2015 und ÖGPI) kommt jedoch erst nach Ablauf einer allfällig vereinbarten Preisgarantie in Betracht. Preisänderungen nach den vorgenannten Bestimmungen erfolgen höchstens zweimal pro Kalenderjahr.
c) Eine Änderung der vereinbarten Preise (Grundpreis, Arbeitspreis) ist ferner zulässig, wenn sich herausstellt, dass die vom Kunden im Rahmen des Vertragsabschlusses bekannt gegebenen Umstände (zB Letztjahresverbrauch) unrichtig waren oder sich diese Umstände derart ändern, dass der abgeschlossene Tarif nach seinen Tarifbedingungen auf den Kunden nicht (mehr) anwendbar ist. In diesem Fall ist First Energy NL AT berechtigt, die Preise an einen für den Kunden geeigneten Tarif, welcher dem vom Kunden gewählten Tarif bestmöglich entspricht, anzupassen.

6.4. Über Änderungen des Erdgaspreises, die nicht aufgrund der Änderung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, Zuschlägen oder Förderverpflichtungen gemäß Punkt 6.1. vorgenommen werden, wird der Kunde schriftlich in einem an ihn persönlich gerichteten Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch verständigt. Sollte der Kunde innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderungserklärung beim Kunden First Energy NL AT mitteilen, dass er die Änderung nicht akzeptiert, endet der Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten gerechnet ab Zugang der Änderungserklärung beim Kunden, zum folgenden Monatsletzten, wobei bis zur Beendigung des Vertrages die bisher vereinbarten Bedingungen bzw. der vereinbarte Preis gelten. Widerspricht der Kunde innerhalb der Frist von einem Monat nicht, so erlangen die geänderten Preise ab dem in der Änderungserklärung bekannt gegebenen Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Änderungserklärung liegen darf, Wirksamkeit und der Vertrag wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt.

6.5. First Energy NL AT stellt dem Kunden die Kosten für Rechnungsduplikate, Kontoauszüge und auf Kundenwunsch erstellte Zwischenabrechnungen gemäß dem „Preisblatt für Nebenleistungen“ in Rechnung.

7. Haftung

7.1. Die Haftung jeder Partei für das eigene Verschulden oder jenes ihrer Erfüllungsgehilfen gegenüber der anderen Partei ist mit folgenden Einschränkungen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Gegenüber Haushaltskunden haftet First Energy NL AT auch bei leichter Fahrlässigkeit bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.500,- pro Schadensfall, bei Personenschäden unbeschränkt. Soweit gesetzlich zulässig wird die Haftung gegenüber Unternehmern für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfällen, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Netzbetreiber sind weder Erfüllungsnoch Besorgungsgehilfen der Parteien. Schadenersatzansprüche von Unternehmern verjähren binnen einem Jahr ab Kenntnis.

7.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Erdgasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt,gegenüber dem Netzbetreiber nach den jeweils geltenden Regelungen geltend zu machen.

8. Vorzeitige Vertragsauflösung

8.1. Die Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zu elektronischen Kommunikation vorliegt – per E-Mail oder formfrei über die Internetseite von First Energy NL AT mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse/Vermögens verweigert wird, bei Nichtzahlung von fälligen Rechnungsbeträgen trotz erfolgtem qualifizierten Mahnprozess gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 (Mahnung mit Frist von 2 Wochen, eine weitere mit eingeschriebenem Brief erfolgte Mahnung mit Frist von 2 Wochen inklusive der Androhung der Vertragsbeendigung und des Hinweises auf die mit einer Abschaltung des Netzzuganges einhergehenden Kosten), sowie bei Kunden, die Unternehmer sind, bei Vorliegen sonstiger Umstände, die zu erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit berechtigen, sofern ein Insolvenzverfahren noch nicht eingeleitet wurde. First Energy NL AT informiert den jeweiligen Netzbetreiber von der Einstellung der Erdgaslieferung, welcher dann eine allfällige Trennung der Netzverbindung (Abschaltung) zu vollziehen hat. Bei vorzeitiger, nicht von First Energy NL AT zu vertretender Auflösung des Vertrags werden allenfalls gewährte Boni, Gutscheine oder Rabatte gegenverrechnet. Wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist First Energy NL AT berechtigt, die Weiterbelieferung von der Erlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallenden Entgelte abhängig zu machen. Die Höhe der Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung ermittelt sich analog der Regelung in Punkt 2. Der Kunde hat nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens Anspruch auf Rückgabe einer geleisteten Sicherheitsleistung, soweit kein Zahlungsverzug des Kunden eintritt. Die Sicherheitsleistung wird zinsbringend, zumindest mit dem üblichen Zinssatz für täglich fällige Einlagen angelegt.

9. Kundendaten, Datenmanagement, Datenschutz, Verwendung von Viertelstundenwerten

9.1. Der Kunde ist verpflichtet, First Energy NL AT über Änderungen seiner Rechnungsanschrift, Bankverbindung oder andere für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten per Brief oder per E-Mail ohne Verzögerung zu informieren. Schriftstücke gelten als dem Kunden zugegangen, wenn sie an seine der First Energy NL AT zuletzt bekannt gegebene Postadresse gesandt wurden.

9.2. Die Übermittlung rechtsgeschäftlicher Erklärungen per E-Mail ist bei erteilter Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit First Energy NL AT zulässig. Sofern der Kunde einer elektronischen Kommunikation zugestimmt hat, erfolgt mit Ausnahme der zweiten Mahnung gemäß § 127 Abs 3 GWG 2011 die gesamte vertragliche Kommunikation zwischen der First Energy NL AT und dem Kunden ausschließlich elektronisch. In diesem Fall können insbesondere auch Mitteilungen betreffend Änderungen des Entgeltes oder dieser Allgemeinen Bedingungen, die Übermittlung von Teilbetragsvorschreibungen und Rechnungen, Zahlungserinnerungen, Kontoinformationen, etc. auf elektronischem Wege an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse rechtswirksam erfolgen. Bei aufrechter Zustimmung hat der Kunde First Energy NL AT die Änderung seiner E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gesendet wurden und unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden können. Die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation kann vom Kunden jederzeit durch einseitige schriftliche Erklärung per Brief oder E-Mail widerrufen werden.

9.3. Die persönlichen Daten des Kunden unterliegen dem Datenschutz und werden von First Energy NL AT entsprechend ihrer Datenschutzerklärung, welche auf der Webseite von First Energy NL AT unter www.erste-energie.at abrufbar ist bzw. jederzeit unentgeltlich angefordert werden kann, verarbeitet.

9.4. Für den Fall, dass bei Einbau eines intelligenten Messgerätes (Smart Meter) ein Vertrag die Auslesung samt Verwendung von Stundenwerten erfordert oder der Kunde seine Zustimmung zur Auslesung samt Verwendung von Viertelstundenwerten unter Angabe deren Zwecks erteilt, wird der Kunde gemäß § 129a Abs. 3 GWG 2011 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Vertragsabschluss bzw. mit Erteilung der Zustimmung die Datenverwendung zulässig ist. In diesem Fall werden vom zuständigen Netzbetreiber Verbrauchswerte in einem Intervall von einer Stunde erhoben, an First Energy NL AT weitergegeben und von dieser für die Zwecke der Verrechnung und/oder der Verbrauchsund Erdgaskosteninformation verwendet. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine Zustimmung zur Übermittlung der Stundenwerte zu widerrufen. In diesem Fall ist auf eine Verrechnung, die nur die Auslesung von täglichen Verbrauchswerten erfordert, umzustellen.

9.5. Kunden, deren Verbrauch mit Hilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, ist vom Lieferanten monatlich innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der durch ein intelligentes Messgerät erfassten Werte gemäß § 129 Abs.1 GWG 2011 eine aufgrund der gemessenen Tageswerte oder, soweit sie verrechnungsrelevant sind, der Stundenwerte erstellte, klare und verständliche Verbrauchs- und Gaskosteninformation über die Gesamtkosten kostenlos auf elektronischem Weg zu übermitteln. Der Kunde hat das Recht, die Verbrauchs- und Gaskosteninformation auf Verlangen auch kostenlos in Papierform zu erhalten.

10. Grundversorgung

Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die sich gegenüber der First Energy NL AT schriftlich, per E-Mail oder formfrei über die Internetseite der First Energy NL AT auf die Grundversorgung berufen, werden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Grundversorgungstarif beliefert. Der Grundversorgungstarif für Haushaltskunden darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl dieser Kunden von First Energy NL AT beliefert werden. Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Die jeweiligen Tarife für Haushaltskunden oder Kleinunternehmen sind unter www.first- energy.at abrufbar oder können bei First Energy NL AT telefonisch oder schriftlich angefordert werden. First Energy NL AT ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Diese darf bei Haushaltskunden die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen. Gerät der Verbraucher während 6 Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.. Bei Berufung von Haushaltskunden und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung zu einer Vorauszahlung mit Prepayment-Zahlung für künftige Netznutzung und Erdgaslieferung, um einer Netzabschaltung zu entgehen, wird First Energy NL AT die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermitteln. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepayment-Funktion ist auf Kundenwunsch durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände bei First Energy NL AT und beim Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

11. Beschwerdemöglichkeit

11.1. Bei Beschwerden steht dem Kunden die Serviceline unter Tel. 0800 998 888 zur Verfügung. Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder der ordentlichen Gerichte ist der Kunde berechtigt, bei Streitoder Beschwerdefällen die Energie-Control Austria anzurufen. Nähere Informationen darüber finden sich unter www.e-control.at.

11.2. Haushaltskunden haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr

12. Änderungen der AGB

First Energy NL AT ist berechtigt, diese AGB nach Maßgabe dieser Bestimmung anzupassen oder zu ergänzen, sofern dies aufgrund von Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. GWG 2011, Marktregeln, höchstgerichtliche Judikatur und Spruchpraxis) notwendig wird, um allenfalls entstandene oder aufgedeckte Lücken zu schließen, Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages zu beseitigen oder das ursprüngliche Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Durch diese Änderung darf die Hauptleistungspflicht von First Energy NL AT nicht geändert werden. Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit First Energy NL AT vorliegt – per E-Mail an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene EMail- Adresse unter gleichzeitiger Vornahme einer Änderungskündigung durch First Energy NL AT mitgeteilt. Sollte der Kunde innerhalb von einem Monat ab Verständigung des Kunden First Energy NL AT per Brief oder per E-Mail mitteilen, dass er die Änderung nicht akzeptiert, so endet der Vertrag an dem einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchs folgenden Monatsletzten. Widerspricht der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, so erlangen die neuen AGB zu dem in der Mitteilung bekannt gegebenen Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung liegen darf, Wirksamkeit. Der Kunde wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Für den Fall des Widerspruchs ist der Kunde jedoch weiterhin verpflichtet, sämtliche bis zur Beendigung des Vertrags entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen.

13. Übertragung des Vertrages an Dritte, Gerichtsstand, anwendbares Recht,Schlussbestimmungen

13.1. Beabsichtigt die First Energy NL AT, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen, wird sie dies dem Kunden schriftlich an die zuletzt bekannt gegebene Adresse zur Kenntnis bringen. Sofern der Kunde der Übertragung der Rechte und Pflichten nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Information schriftlich widerspricht, wird nach Ablauf dieser Frist die Übertragung wirksam. Widerspricht der Kunde der Übertragung der Rechte und Pflichten binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung der First Energy NL AT, gilt der Erdgaslieferungsvertrag zu dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten als gekündigt, wobei die Frist ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Widerspruchserklärung gerechnet wird. First Energy NL AT wird den Kunden in der schriftlichen Mitteilung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

13.2. Ein Wechsel in der Person des Kunden ist der First Energy NL AT unverzüglich mitzuteilen. Tritt ein Dritter in die Rechte und Pflichten des Kunden ein, ist die Zustimmung der First Energy NL AT erforderlich, die sie jedoch nur aus wichtigem Grund verweigern darf. Erfolgt der Vertragseintritt während eines Abrechnungszeitraumes ohne Verständigung der First Energy NL AT, so haften der bisherige Kunde und der neue Kunde zur ungeteilten Hand für die Verbindlichkeiten aus diesem Abrechnungszeitraum.

13.3. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für Wien Innere Stadt sachlich zuständige Gericht; für Klagen gegen Haushaltskundengilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Ortes der Beschäftigung gemäß § 14 KSchG.

13.4. Auf diese AGB und den Vertrag ist ausschließlich materielles österreichisches Recht anzuwenden, nicht jedoch die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und der nicht zwingenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts; Weiter- bzw. Rückverweisungen sind ausgeschlossen.

13.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB/Vertrags den geltenden Marktregeln der Energie-Control Austria widersprechen oder die AGB/Vertrag keine entsprechenden Regelungen enthalten, gilt – außer gegenüber Haushaltskunden – jene Regelung als vereinbart, die den gültigen Marktregeln am besten entspricht. Sollte eine Bestimmung dieser AGB/Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein/werden, so wird der übrige Teil dieser AGB/Vertrags davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt – außer bei Haushaltskunden – eine wirksame oder durchführbare Bestimmung, die der unwirksamen oder undurchführbaren in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.

AGB, gültig ab 1. März 2020

Allgemeine Geschäftsbedingungen Photovoltaik (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Abnahme von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen des Partners durch die First Energy AG, Roseggerstraße 2, 4209 Engerwitzdorf („E1“). Stand: Dezember 2022.

  1. Vertragsgegenstand

1.1. Vertragsgegenstand ist die Abnahme von elektrischer Energie und Herkunftsnachweisen aus Photovoltaikanlagen des Partners durch E1 (Voraussetzung ist ein Anlagenstandort in Österreich). Der Partner verpflichtet sich zur Lieferung der elektrischen Energie aus der Photovoltaikanlage abzüglich des persönlichen Eigenverbrauchs und des Eigenbedarfs der Photovoltaikanlage sowie zur (elektronischen) Überlassung sämtlicher Herkunftsnachweise zur freien Verfügung von E1 gegen Bezahlung des vereinbarten Abnahmetarifs.

1.2. Für die Abnahme von elektrischer Energie und Herkunftsnachweisen gelten die Bestimmungen des Abnahmevertrages inklusive zugehörigen Preisblatt und die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) von E1 für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen. Die AGB sind auch auf der Website https://erste-energie.at/formulare.html abrufbar.

1.3. Der Partner ist für Abschluss und Einhaltung des Netzanschluss- und des Netzzugangsvertrages sowie für die Einhaltung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen allein verantwortlich. Die Netznutzung bildet keinen Gegenstand des Abnahmevertrages. Die Vertragsparteien sind auch zur

Einhaltung der geltenden sonstigen Marktregeln der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft („E-Control“), abrufbar unter www.e-control.at, verpflichtet. Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten ist der Sitz von E1 in Wien.

  1. Vertragsabschluss

Der Abnahmevertrag kommt dadurch zustande, dass das von dem Partner an E1 rechtsverbindlich gestellte Vertragsangebot binnen 21 Tagen nach Zugang durch E1 ausdrücklich angenommen wird, spätestens aber infolge Abnahme von elektrischer Energie durch E1 durch faktisches Entsprechen. Voraussetzung für die Annahme durch E1 ist die Übermittlung einer Kopie des gültigen Netzzugangsvertrages für die vertragsgegenständliche Photovoltaikanlage gemäß Punkt 4.2 gemeinsam mit dem rechtsverbindlich gestellten Vertragsangebot. E1 ist zur Ablehnung des Vertragsangebots, auch ohne Angabe von Gründen, berechtigt. Die Abnahme der elektrischen Energie durch E1 beginnt in Abhängigkeit vom Abschluss des Wechselprozesses. Mit Vertragsabschluss wird der Zählpunkt der Photovoltaikanlage des Partners jener Bilanzgruppe zugeordnet, der auch E1 angehört.

  1. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

3.1. E1 ist zu Änderungen dieser AGB berechtigt. Der Punkt 1 (Vertragsgegenstand), der maßgeblich die Leistungen von E1 bestimmt, darf ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung des Partners oder aufgrund entsprechender gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben geändert werden. Auch neue Bestimmungen, die die Leistungen von E1 abändern, dürfen ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung des Partners oder aufgrund entsprechender gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben eingefügt werden. Preisänderungen sind ausschließlich nach Maßgabe des Punktes 5 zulässig.

3.2. Darüber hinaus werden Änderungen der AGB dem Partner schriftlich oder, sofern eine aufrechte Zustimmung des Partners zur elektronischen Kommunikation mit E1 vorliegt, per E-Mail an die von dem Partner zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse durch E1 mitgeteilt, wobei der Partner in der Mitteilung über die Änderungen der AGB informiert wird. Die Zustimmung zur Änderung der AGB gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung ein schriftlicher Widerspruch des Partners bei E1 einlangt. Diesfalls erlangen die neuen AGB ab dem in der Mitteilung bekanntgegebenen Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung liegen darf, Wirksamkeit und der Abnahmevertrag wird mit den geänderten AGB fortgesetzt. Sollte der Partner innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung bei dem Partner schriftlich mitteilen, dass er die Änderung nicht akzeptiert, so endet der Abnahmevertrag an dem einer Frist von drei Monaten ab Zugang der Mitteilung an den Partner folgenden Monatsletzten. Der Partner wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Für den Fall des Widerspruchs ist der Partner jedoch weiterhin verpflichtet, sämtliche bis zur Beendigung des Abnahmevertrages entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen.

  1. Herkunftsnachweise

4.1. Damit die Herkunftsnachweise durch den örtlich zuständigen Netzbetreiber ausgestellt werden können, erteilt der Partner E1 die im Abnahmevertrag integrierte Vollmacht. Diese Vollmacht umfasst auch die Registrierung und Benutzung der Photovoltaikanlage in der österreichischen Stromnachweisdatenbank der E-Control, damit für die Dauer des Abnahmevertrages die Herkunftsnachweise automatisch an E1 übergeben werden.

4.2. Der Partner ist verpflichtet, gemeinsam mit dem rechtsverbindlich gestellten Vertragsangebot, eine Kopie des gültigen Netzzugangsvertrages für die vertragsgegenständliche Photovoltaikanlage an E1 zu übermitteln. Für den Fall, dass der Partner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist E1 berechtigt, direkt beim örtlich zuständigen Netzbetreiber eine Kopie des gültigen Netzzugangsvertrages anzufordern und diese Kopie im Rahmen der Registrierung in der Stromnachweisdatenbank an die E-Control zu übermitteln.

  1. Preise, Wertsicherung der Servicepauschale, Preisänderungen

5.1. Die von E1 abgenommene Energie wird zum jeweils vereinbarten Abnahmetarif gemäss Preisblatt vergütet und eine etwaige vereinbarte Servicepauschale verrechnet. Zusätzlich erhält E1 die auf die Energielieferung entfallende gesetzliche Umsatzsteuer, wenn der Partner berechtigt ist, die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Der Partner verpflichtet sich, E1 die erforderlichen Daten dafür mitzuteilen.

5.2. Werden die bei Vertragsabschluss jeweils aktuellen, auf die Abnahme von elektrischer Energie durch Gesetz, Verordnung und/oder behördliche Verfügungen eingehobenen Steuern, Abgaben, Gebühren, Beitrage oder Zuschläge künftig per Gesetz, Verordnung und/oder behördlicher Verfügung erhöht oder gesenkt, so erfolgt eine entsprechende Weitergabe der Erhöhung bzw. Senkung an den Partner im jeweiligen Ausmaß. Dasselbe gilt bei einer Neueinführung von Steuern, Abgaben, Gebühren, Beiträgen, Zuschlägen oder anderen Belastungen, die auf die Abnahme von elektrischer Energie eingehoben werden und aus gesetzlichen bzw. behördlichen Verfügungen resultieren. Sinken diese hier angeführten Steuern, Abgaben, Gebühren, etc. ist E1 gegenüber Verbraucher im Sinne des KSchG verpflichtet, diese Senkung im entsprechenden Ausmaß weiterzugeben. E1 wird den Partner schriftlich oder, sofern eine aufrechte Zustimmung des Partners zur elektronischen Kommunikation mit E1 vorliegt, per E-Mail über Preisänderungen gemäß diesem Punkt informieren.

5.7. Gegenüber Partnern, die keine Verbraucher im Sinne des KSchG sind, ist E1 berechtigt, den Abnahmetarif und den Abschlag auf den Börsenpreis bei Bedarf nach billigem Ermessen zu ändern.

  1. Abrechnung, Messung

6.1. Die Abrechnung erfolgt einmal monatlich im Nachhinein, auf Basis der Messung in Form einer Gutschrift. Die Messung führt der Netzbetreiber durch. Der Partner hat dafür zu sorgen, dass an der Übergabestelle zum Verteilernetz ein Smart Meter Zähler durch den Netzbetreiber installiert wird, der die jeweils gelieferte elektrische Energie erfasst. 

6.2. Werden Messergebnisse E1 nicht zur Verfügung gestellt, ist E1 berechtigt, die Energiemenge aufgrund von Vorjahresergebnissen oder aufgrund von Durchschnittswerten vergleichbarer Lieferanten zu schätzen.

6.3. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Gutschrift sind innerhalb von drei Monaten ab Erhalt per Brief, Telefax oder per E-Mail an E1 zu richten. Spätere Einwendungen sind unbeachtlich, es sei denn die Unrichtigkeiten sind für den Partner nur schwer feststellbar. E1 wird den Partner auf diese Frist und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.

6.4. E1 wird grundsätzlich Gutschriften mit fälligen Forderungen aus dem E1 Abnahmevertrag schuldbefreiend verrechnen und nur dann, wenn dies nicht möglich ist, den Gutschriftsbetrag binnen 60 Werktagen auf das von dem Partner bekanntgegebene Bankkonto gutbringen.

6.5. Der Partner hat zudem jegliche im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des Abnahmevertrages stehende Entgelte, Kosten, Steuern, Zuschläge, Gebühren, Beiträge, sonstige gesetzliche oder behördliche Abgaben, Systemnutzungstarife (insbesondere Entgelte für Messleistungen), Blindenergiekosten sowie jegliche Kosten, zu deren Aufwendung und/oder Tragung E1 und/oder de die Partner aufgrund gesetzlicher oder sonstiger obrigkeitlicher Bestimmungen verpflichtet ist, sofern sie die vertragliche Leistung unmittelbar betreffen, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese bzw. die ihnen zugrundeliegenden Regelungen/ Bestimmungen bei Vertragsabschluss bereits existieren oder nicht, zu tragen und diese werden von E1 gegebenenfalls bei der Abrechnung berücksichtigt und dem Partner verrechnet.

  1. Vertragsdauer, Kündigung

7.1. Der Abnahmevertrag wird mit einer Bindungsdauer von einem Jahr abgeschlossen und kann danach ohne Angabe von Gründen gekündigt werden, von dem Partner schriftlich oder per E-Mail, von E1 schriftlich oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des Partners zur elektronischen Kommunikation mit E1 vorliegt – per E-Mail an die von dem Partner zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse. Sollte keine Kündigung von beiden Seiten erfolgen läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter.

7.2. Jeder Vertragspartner ist überdies berechtigt, schriftlich aus wichtigem Grund fristlos mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Partner nicht mehr Eigentümer bzw. Betreiber der Photovoltaikanlage ist, wenn der E1-Abnahmevertraf beendet wird, wenn der Anerkennungsbescheid bzw. Netzzugangsvertrag nicht E1 übermittelt und/oder der Zugang zu den Herkunftsnachweisen nicht ermöglicht wird. Weiters behält sich E1 das Recht vor bei Nichtvorhandensein einer Bilanzgruppe den Vertrag den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

  1. Rücktrittsrechte von Konsumenten, Rücktrittsbelehrung

Partner, die Konsumenten im Sinn des KSchG sind, können von einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder von einem Fernabsatzvertrag (Post, Fax, Internet) gemäß § 11 FAGG zurücktreten. Wenn der Partner die Vertragserklärung weder in den von E1 für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von E1 dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat, so kann er von seinem Vertragsanbot oder vom Vertrag gemäß § 3 KSchG zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Ist die Ausfolgerung einer Vertragsurkunde unterblieben bzw. ist E1 den gesetzlichen Informationsplichten nicht nachgekommen, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Holt E1 die Urkundenausfolgung oder die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nach, so endet die Rücktrittsfrist vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Partner die Urkunde/die Information erhält. Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden. Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Partner E1 mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Partner kann dafür das Muster-Widerrufsformular unter https://erste-energie.at/formulare.html verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass der Partner die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendet. Wenn der Partner von diesem Vertrag zurücktritt, hat E1 alle Zahlungen, die E1 von dem Partner erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Rücktritt des Partners von diesem Vertrag bei E1 eingegangen ist. Für diese Rückzahlung hat E1 dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, das der Partner bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Partner wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Partner wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

  1. Schadenersatz

Die Schadenersatzansprüche richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen; sie verjähren, mit Ausnahme von Ansprüchen von Partner, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, mit Ausnahme von Personenschäden, auf EUR 1.500,- pro Schadensfall beschränkt. Die Haftung für Folgeschäden,  entgangenen Gewinn, Zinsenentgang, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ist, außer bei Partner, die Konsumenten im Sinne des KSchG sind, ebenfalls ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Netzbetreiber sind keine Erfüllungsgehilfen von E1. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Leistungsstörungen und die damit verbundenen Erstattungsregelungen.

  1. Schlussbestimmungen

10.1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Abnahmevertrages bedürfen – bei Konsumentengeschäften unbeschadet § 10 Abs 3 KSchG – der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Klausel selbst.

10.2. E1 verarbeitet personenbezogene Daten des Partners entsprechend der Datenschutzinformation, die jeweils aktuell auf
https://erste-energie.at/datenschutz.html abrufbar ist.

10.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Abnahmevertrages den Marktregeln widersprechen oder der Abnahmevertrag keine entsprechenden Regelungen enthalten, gilt – außer gegenüber Verbraucher im Sinne des KSchG – jene Regelung als vereinbart, die den gültigen Marktregeln am besten entspricht. Sollte eine Bestimmung dieser AGB/dieses Abnahmevertrages unwirksam oder undurchführbar sein/werden, so wird der übrige Teil dieser AGB/dieses Abnahmevertrages davon nicht berührt. Die Partner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst gleichwertige Bestimmung zu ersetzen 

10.4. E1 ist, außer bei Partnern, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, berechtigt, die Pflichten aus diesem Abnahmevertrag oder den Abnahmevertrag selbst rechtswirksam und schuldbefreiend auf Dritte zu überbinden.

10.5. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Abnahmevertrag ist das für Wien, Innere Stadt, sachlich zuständige Gericht; für Klagen gegen Partner, die Konsumenten im Sinn des KSchG sind, gilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Ortes der Beschäftigung gemäß § 14 KSchG. Auf den Abnahmevertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, nicht jedoch die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und die nicht zwingenden Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Weiter- bzw. Rückverweisungen sind ausgeschlossen.

 

Stand: 20221215